April, April: Diese Aprilscherze sollten Sie heute lieber lassen

Wenn dadurch Schaden entsteht, können Sie haftbar gemacht werden

„April, April!“ Kinder und Erwachsene freuen sich, wenn sie ihren Aprilscherz endlich auflösen können

„April, April!“ Kinder und Erwachsene freuen sich, wenn sie ihren Aprilscherz endlich auflösen können

Foto: Westend61/Getty Images
Von: Claudia Mende und Thomas Reichel

„Oma, wir kommen heute nicht zum Osterbrunch!“ Ein Aprilscherz, über den sich Kinder kringelig lachen können und der bei der Familie zwar für einen kurzen Schock-Moment, letztlich aber zum Schmunzeln führt.

So harmlos sind jedoch nicht alle Aprilscherze! Grundsätzlich ist eine lustige April-Lüge zwar nicht verboten, aber wenn dadurch Schaden entsteht, kann es für ein vermeintlicher Scherzbold sogar ein juristisches Nachspiel geben.

Auf welche Aprilscherze Sie lieber verzichten sollten.

„Hilfe, es brennt!“

Ganz gefährlich! Falsche Notrufe sind nie ein Scherz, auch nicht am 1. April.

Achtung: Wer absichtlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht, begeht eine Straftat.

Auch wer vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls, wegen Gefahren oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, muss mit Sanktionen rechnen.

► Das Gesetz schreibt Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Eltern müssen allerdings nur für ihre Kinder geradestehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, als die Scherzkekse den Notruf wählten.

„Chef, ich kündige!“

Wer am 1. April seinem Chef statt „Guten Morgen!“ zuruft, dass er kündigt, muss eigentlich nicht damit rechnen, dass sein Job deshalb weg ist.

Denn die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bedarf der Schriftform, um wirksam zu sein. In der Regel dürfen weder Sie noch Ihr Chef mündlich kündigen.

Aber bevor Sie Ihren Vorgesetzten so in den April schicken, überlegen Sie trotzdem, ob er diesen speziellen Spaß versteht.

„Willst du meine Frau werden?“

Wer diese Frage am 1. April stellt, dem ist sich sicher klar, dass an der Ernsthaftigkeit seiner Absichten Zweifel bestehen werden. Genauso wie an der Antwort.

Doch egal, ob die Ja oder Nein lautet: Bindend ist ein Heiratsversprechen am 1. April genauso wenig wie an jedem anderen Tag im Jahr. Trotz einer Zusage kann niemand zu einer Hochzeit gezwungen werden.

► Doch Geschenke und Zuwendungen, die gemacht wurden, weil eine Ehe versprochen wurde, können zurückgefordert werden. Gegebenenfalls kann innerhalb von zwei Jahren Schadensersatz geltend gemacht werden.

„Sie haben gewonnen!“

Leider ist dieses Versprechen nicht nur am 1. April ein schlechter Scherz.

Werden mit falschen Gewinnversprechen Daten der Nutzer abgefragt und gespeichert, haben Betroffene einen Anspruch auf Löschung.

► Das kann auch gerichtlich durchgesetzt und dann für das Unternehmen teuer werden.

„Ich kaufe dein Auto!“

100 000 Euro für seinen alten Fiesta – das muss der Kumpel doch als Aprilscherz verstanden haben. Auch den Handschlag unter Zeugen. Und wenn nicht, dann gibt’s ja keinen schriftlichen Vertrag: April, April.

Doch Vorsicht: Ein Vertrag, auch ein Kaufvertrag, kann mündlich geschlossen werden und ist bindend. Wenn andere den Deal bezeugen, gilt das erst recht.

► Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, kann man die meisten Verträge schließen, wie man will.

Manchmal braucht es dazu nicht einmal ein Wort: Wer in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigt, schließt einen rechtlich bindenden Vertrag mit dem Beförderungsunternehmen, auch am 1. April.

„Deine Frau geht fremd!“

Wenn das Ihr Aprilscherz sein soll, denken Sie sich lieber einen anderen aus – nicht nur, weil das absolut nicht witzig ist.

Üble Nachrede kann mit Geldbußen und einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

► Passiert das in der Öffentlichkeit – wozu auch das Internet oder soziale Netzwerke zählen –, kann sogar noch härter bestraft werden: Bis zu fünf Jahre Gefängnis drohen Verleumdern in solchen Fällen.

„Das war doch ein Witz!“

„Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.“

So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Paragraf 118. Ganz ernsthaft.

► Also nur wer einen Scherz macht und davon ausgehen kann, dass der Scherz auch als solcher erkannt wird, ist rechtlich auf der ganz sicheren Seite.

Schicken Sie besser nur Menschen in den April, die Ihren Spaß auch verstehen wollen.

* App-User kommen hier zur Aprilscherz-Umfrage

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