Irre Gesetzes-Lücke: Darf ich wirklich bekifft Fahrrad fahren?

Die Silhouette eines Radfahrers bei Sonnenuntergang

Die Silhouette eines Radfahrers bei Sonnenuntergang

Foto: picture alliance / imageBROKER

Wer im Suff Fahrrad fährt, kann auch seinen Führerschein loswerden. Denn klar ist: erwischt mit 1,6 Promille, und der Lappen ist auf jeden Fall futsch. Doch selbst bei nur 0,3 Promille müssen Radfahrer mit Strafen rechnen.

Grotesk: Für bekiffte Radfahrer fehlen solche verbindlichen Grenzwerte. Heißt das, man sollte bei der Party lieber zum Joint greifen als zum Bier, wenn man mit dem Rad unterwegs ist? Melanie Leier, Rechtsanwältin im Auftrag von Geblitzt.de, gibt Antworten.

Fahruntüchtigkeit

Bereits ab 0,3 Promille kann man als Radfahrer sanktioniert werden: „In diesen Fällen gilt man als relativ fahruntüchtig“, sagt Anwältin Leier. „Ein solches Verhalten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.“ Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die als Gefährdung des Straßenverkehrs gewertet werden, oder bei Unfällen ist auch ab diesem niedrigen Promille-Wert die Grenze zur Straftat überschritten.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist man absolut fahruntüchtig. Es liegt definitiv eine Straftat vor: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Und der Lappen ist futsch.

Verblüffend: „Solche starren Grenzwerte in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit sind bei dem Fahrradfahren unter Einfluss von Cannabis derzeit nicht vorhanden“, betont die Anwältin. „Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit ist immer vom Einzelfall abhängig.“

Beim Führen eines Kraftfahrzeuges aber habe sich in der Rechtsprechung ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum etabliert. „Ist dieser Wert erreicht, drohen entsprechende Sanktionen für Kraftfahrzeugführer.“ Doch ein Rad ist eben kein Kfz.

Bekifft Rad fahren

Zu beachten sei jedoch: „Wer das Rad unter Cannabiseinfluss nicht mehr verkehrssicher führen kann, gilt als fahruntüchtig und macht sich strafbar.“

Dabei komme es nicht zwingend darauf an, ob man andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, betont Leier. Vielmehr: „Auf die Fahruntüchtigkeit kann geschlossen werden, wenn man etwa Schlangenlinien fährt oder bei einem unsicheren Gang, veränderter Sprache oder Ähnlichem.“

Dann kann das nicht verkehrssichere Führen eines Rades aufgrund von Cannabiseinfluss unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat darstellen. Oder wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB, sagt die Anwältin von Geblitzt.de. Für Straftaten im Straßenverkehr ist die Eintragung von zwei oder drei Punkten in das Flensburger Fahreignungsregister vorgesehen.

Sie warnt: „Grundsätzlich droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Zudem kann als Nebenstrafe ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden.“

Fazit

Fazit: Auch bekifften Radfahrern drohen heftige Strafen bis hin zum Führerscheinentzug. Nur eben nicht mit eindeutigen Grenzwerten, die für mehr Klarheit sorgen würden.

Der Gesetzgeber hinkt hier deutlich hinterher. „Aufgrund der Besonderheiten von Cannabis, unter anderem der Wirkung auf den Konsumenten sowie dem langsamen Abbau der Droge im menschlichen Körper, ist das eine große Aufgabe“, sagt Anwältin Leier. „Derzeit gilt unter anderem zu klären, welcher THC-Grenzwert hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit als angemessen gilt.“

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